Betriebsprüfung – Richtsatzsammlung – Zuschätzung

 

 

Gegenüber der Steuerfahndung eines rheinland-pfälzischen Finanzamtes übernahm die Kanzlei Schey & Schey in einem laufenden Verfahren die Vertretung des Inhabers eines Restaurants, der sich dem Verdacht der Steuerhinterziehung ausgesetzt sah. Im Anschluss an gerichtlich verfügte Durchsuchungen sowohl seiner Geschäftsräume als auch der Räume des Steuerberaters sowie Beschlagnahme verschiedenster Unterlagen bei der Hausbank wurde ihm vorgeworfen, über mehrere Jahre hinweg Betriebseinnahmen in sechsstelliger Höhe verschwiegen und damit in großem Stil Umsatz- und Einkommensteuerbeträge hinterzogen zu haben.

 

Es drohten Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuernachzahlungen nebst jeweiliger Zinsen sowie in strafrechtlicher Hinsicht zumindest eine empfindliche Geldstrafe in gleicher Höhe, wenn nicht gar Haft.

 

Grundlage für die Vorwürfe waren durchgeführte Nachkalkulationen anhand von Wareneinkäufen, ermittelt über die berühmt-berüchtigten Richtsatzsammlungen des Bundesministeriums der Finanzen.

 

Wieder einmal verwischte die Finanzbehörde in diesem Verfahren aber wie in derartigen Fällen so oft die Grenze zwischen einer reinen (Umsatz-)Verprobung und einer (Umsatz-)Zuschätzung. Während es bei ersterer vielleicht noch angehen mag, pauschal, schematisch und vereinfacht vermittels Einkaufsrechnungen die Plausibilität der erklärten Verkaufsumsätze auf Basis bloßer Richtsätze zu überprüfen, also zu verproben, so ist eine derartige Vorgehensweise dann nicht mehr möglich, wenn aus dieser Verprobung eine (Zu-)Schätzung entwickelt werden soll.

 

Nach der Rechtsprechung der Finanzgerichte gilt vielmehr insoweit der Grundsatz, dass bei einer Schätzungsdurchführung das oberste Ermittlungsziel der mit größter Wahrscheinlichkeit verwirklichten Besteuerungsgrundlagen eingehalten werden muss. Die Schätzung hat damit die „Harmonie eines Dreiklangs“ zu erfüllen, wonach sie in sich schlüssig, das Ergebnis wirtschaftlich vernünftig und als Resultat im Einzelfall auch möglich sein muss.

 

Hier war es nun an uns, akribisch Punkt für Punkt die besonderen Umstände eben dieses Einzelfalles herauszuarbeiten.

 

Am Ende des Tages konnten wir uns mit der Finanzbehörde im Rahmen einer sog. „tatsächlichen Verständigung“ ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und rein zur gütlichen Streitbeilegung bzw. Vermeidung finanzgerichtlicher Auseinandersetzungen auf eine Erhöhung der erklärten Umsätze einigen, die in ihrem Ausmaß nur noch ca. 15% der zunächst geforderten Zuschätzung entsprach.

 

In Zusammenarbeit mit dem steuerlichen Berater des Mandanten konnten sodann die nachzuzahlenden Beträge durch einen freiwilligen Wechsel der Gewinnermittlungsart weiter minimiert werden.

 

Angesichts dieses Ergebnisses wurde das parallel laufende Strafverfahren gegen Zahlung einer dreistelligen Geldbuße eingestellt.

 

 

Hinweis:

 

Die von Finanzbehörden im Rahmen einer Betriebsprüfung durch Nachkalkulationen ermittelten Zuschätzungen sind keineswegs „in Stein gemeißelt“ – auch wenn dies auf den ersten Blick rein rechnerisch auf Basis der Richtsatzsammlung so aussehen mag.

 

Sprechen Sie uns im Einzelfall an!