Bundesarbeitsgericht - 8 AZR 817/13 - Urteil vom 13.11.2014 - BAG NJW 2015, 1131

 

Keine Fürsorgepflichtsverletzung durch Arbeitgeber durch eine unterbliebene Pauschalversteuerung

 

Abrechnung eines Minijobs auf Steuerkarte (jetzt: ELStAM) statt über Pauschalversteuerung führt bei verheirateten Mitarbeitern zu erheblichen Steuernachteilen

 

 

Die Kanzlei Schey & Schey vertrat eine Mandantin gegen deren ehemaligen Arbeitgeber und forderte Schadenersatz wegen Verletzung von Fürsorgepflichten aufgrund steuerlich nachteiliger Lohnabrechnung.

 

Was war geschehen?

 

Die verheiratete Klägerin war beim Beklagten auf Minijob-Basis beschäftigt und von ihm aufgefordert worden, zur Vervollständigung der Personalakte eine Lohnsteuerkarte vorzulegen. Dies tat sie. Die Steuerkarte trug die Steuerklasse III. Der Ehemann der Klägerin erzielte seine Einkünfte nämlich bereits seit Jahren ausschließlich aus selbständiger Tätigkeit. Vor langer Zeit war die Klägerin – damals bei einem anderen Arbeitgeber noch sozialversicherungspflichtig beschäftigt – daher auf die Klasse III gewechselt. Die Klägerin erzielte beim Beklagten in 8 Monaten ein Einkommen von insgesamt € 3.200,00 (8 x € 400,00).

 

Minijobs zeichnen sich nun dadurch aus, dass der Arbeitgeber pauschal 28% an Sozialabgaben für Kranken- und Rentenversicherung an die Bundesknappschaft abführt. Dies bedeutet, dass er bei einem Entgelt von € 400,00 eine Sozialabgabenlast von € 112,00 zu tragen hat. Hinzu kommen noch 2% an pauschaler Steuer, also bei € 400,00 ein Betrag von weiteren € 8,00. Damit muss der Arbeitgeber in Summe 30% an Abgaben aus eigener Tasche leisten, was bei einem Minijob von € 400,00 einer Zusatzbelastung des Arbeitgebers von € 120,00 entspricht.

 

Die 2% an Pauschalsteuer kann sich der Arbeitgeber jedoch ersparen, wenn er sich stattdessen eine Steuerkarte vorlegen lässt und den Minijob entsprechend der dort ausgewiesenen Merkmale (Steuerklasse, Religion, Freibeträge) abrechnet. Ob er auf Steuerkartenbasis abrechnet oder nicht, entscheidet der Arbeitgeber alleine, § 40a Abs. 2 EStG. Er vermindert seine eigene Abgabenlast damit von 30% auf 28% und spart sich somit monatlich € 8,00.

 

Für den Arbeitnehmer ändert sich scheinbar nichts, denn bei € 400,00 fallen monatlich keine Steuern an (Ausnahme: Steuerklassen V oder VI), so dass ihm der Arbeitgeber monatlich € 400,00 überweist, ebenso wie im Falle einer Pauschalversteuerung.

 

Die grundsätzliche Problematik besteht nun aber darin, dass durch die Abrechnung auf Steuerkarte ein Minijobber gezwungen wird, seine Einkünfte in seiner Einkommensteuererklärung anzugeben und zu versteuern. Würde der Arbeitgeber demgegenüber den Minijob pauschal mit 2% versteuern, müsste der Minijobber die Einkünfte bei der Einkommensteuererklärung nicht angeben und auch nicht versteuern, da diese bereits mit der vom Arbeitgeber getragenen Pauschalsteuer von 2% endgültig abgegolten sind.

 

Dadurch, dass die Klägerin nun aber mit ihrem Ehemann steuerlich gemeinsam veranlagt wurde, stieg das gesamte zu versteuernde Familien-Einkommen um die Einkünfte der Klägerin. Aufgrund der steuerlichen Progression kam es demzufolge zu einem insgesamt höheren Steuersatz, dem nun auch die Einkünfte des Ehemannes aus seiner selbständigen Tätigkeit unterworfen wurden. Die gemeinsame Steuerlast der Ehegatten stieg in jenem Jahr dadurch effektiv um einen Betrag, der ca. 40% des von der Klägerin beim Beklagten verdienten Entgeltes und dem 20-fachen der vom Beklagten ersparten Pauschalsteuer entsprach.

 

Daher macht unseres Erachtens die Abrechnung eines Minijobs auf Steuerkarte auch nur bei unverheirateten Schülern oder Studenten Sinn, da bei diesen ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass bei einer Einkommensteuerveranlagung aufgrund des maximal möglichen Jahres-Verdienstes von € 4.800,00 (12 x € 400,00) und des gleichzeitigen Steuer-Freibetrages für Alleinstehende von jährlich € 8.004,00 keine Steuerlast entstehen kann. Diese ledigen Schüler bzw. Studenten legen dann jedoch eine Steuerkarte mit Klasse I und nicht Klasse III vor.

 

Wir argumentierten daher, dass der Beklagte die Klägerin hätte darauf hinweisen müssen, dass die Steuerkarte nicht nur zur Vervollständigung der Personalakte verlangt werde sondern er beabsichtige, die Abrechnung auch auf deren Basis vorzunehmen. Zudem wusste der Beklagte aufgrund der vorgelegten Steuerklasse III, dass die Klägerin verheiratet war. Außerdem hatte sie in ihrem Personalbogen angegeben, Hausfrau zu sein und keine weitere Beschäftigung auszuüben. Der Beklagte musste daher davon ausgehen, dass weiteres Familien-Einkommen vorhanden war, da die Familie von diesem Minijob alleine sicher nicht hätte leben können.

 

Auch wenn die gesetzliche Regelung des § 40a Abs. 2 EStG dem Arbeitgeber die steuerliche Wahlfreiheit lässt, ob er den Weg der Pauschalversteuerung wählt oder nicht, so ist doch zu konstatieren, dass in Deutschland die Verkehrskreise der potentiellen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eines Minijob-Verhältnisses rein faktisch in aller Regel von einer Pauschalversteuerung durch den Arbeitgeber und einer damit einhergehenden Steuerfreiheit für den Arbeitnehmer ausgehen, so dass aus unserer Sicht es dem Arbeitgeber aus seiner arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht heraus obliegt, auf eine von diesem faktischen Regelfall ausnahmsweise geplante abweichende Vorgehensweise, nämlich die Abrechnung auf Steuerkarte, hinzuweisen.

 

Wir warfen dem Beklagten daher eine Verletzung seiner Fürsorgepflicht als Arbeitgeber (§ 241 Abs. 2 BGB) vor, zumal    – das ist das Besondere der Rechtslage – auch die Möglichkeit bestanden hätte, das Arbeitsverhältnis zwar pauschal mit 2% zu versteuern, die Steuer aber sodann auf die Klägerin abzuwälzen, § 40 Abs. 3 Satz 2 EStG. Die Klägerin hätte damit monatlich zwar nur € 392,00 statt € 400,00 verdient, hätte diesen Verdienst in der Einkommensteuererklärung aber nicht angeben und nicht versteuern müssen, § 40 Abs. 3 Satz 3 EStG. Der Arbeitgeber hätte umgekehrt bei dieser Variante per saldo wie auch bei einer Abrechnung auf Steuerkarte nur 28% an Abgaben selbst getragen, da er die restlichen 2% der Klägerin vom Lohn abgezogen hätte. Er hätte hierfür einfach nur einen Brutto-Lohn vereinbaren müssen. Offenbar war dem Beklagten diese Abrechnungsvariante aber vollkommen unbekannt.

 

Die Differenz zwischen der für die Klägerin und ihren Ehemann gemeinsam angefallenen Mehr-Steuer und der bei der alternativen Vorgehensweise abwälzbar gewesenen Pauschalsteuer des Minijobs machten wir daher als Schadenersatz geltend.

 

Nachdem sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht unsere Klage abgewiesen hatten, letzteres aber wegen grundsätzlicher Bedeutung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen die Revision zugelassen hat, hatte das Bundesarbeitsgericht in Erfurt über diese Problematik erstmals höchstrichterlich zu entscheiden.

 

Das BAG vertrat indessen leider die Ansicht, dass der Klägerin kein Schadenersatz zustehe. Der Beklagte habe keine Pflicht gehabt, die Klägerin über die geplante Abrechnung auf Basis der Steuerkarte aufzuklären. Die Abrechnung auf Steuerkartenbasis sei der gesetzliche Regelfall, die Pauschalversteuerung nach § 40a Abs. 2 EStG demgegenüber nur die gesetzliche Ausnahme. Auf die rein faktische Verteilung des Regel-Ausnahme-Verhältnisses in der gelebten Wirklichkeit komme es nicht an. Wählt der Arbeitgeber aber den (gesetzlichen) Regelfall der Abrechnung auf Steuerkartenbasis und verzichtet damit auf die (gesetzliche) Ausnahme der Pauschalversteuerung, muss er hierauf nicht hinweisen. Eine nicht gewählte und daher nicht zur Anwendung kommende Abweichung von der (gesetzlichen) Regelbesteuerungsart bedarf keines Hinweises.

 

Auch wenn wir dieses Urteil im Ergebnis für falsch halten, da es der Rechtswirklichkeit nicht ausreichend Rechnung trägt und zudem unseres Erachtens zu kurz greift, wenn es zur Beantwortung der Frage der Reichweite der arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers nur auf die steuerrechtliche Norm des § 40a Abs. 2 EStG abstellt, so hat es doch zumindest Rechtssicherheit gebracht.

 

Zudem hat die Minijob-Zentrale zumindest einen  - wenn auch versteckten - Hinweis auf ihre Internet-Seite aufgenommen und in der Rubrik "Individuelle Besteuerung und Lohnsteuerklassen" unter "Gut zu wissen" ausgeführt, dass ein Minijobber, der mit dem Ehepartner zusammen steuerlich veranlagt wird, durch die Individualversteuerung, also die Abrechnung auf Basis der Steuerkarte, im Nachhinein Nachteile haben kann.

 

 

Hinweis

 

Auch wenn inzwischen der monatliche Höchstbetrag für Einkünfte aus einem Minijob auf € 450,00 gestiegen ist und die Steuerkarte zugunsten der „elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale“ (ELStAM) verschwand, so bleibt die Problematik doch weiterhin aktuell.

 

Wir können Sie nur davor warnen, bei einem Minijob vorschnell einer Abrechnung auf Basis der ELStAM zuzustimmen, was z.B. schon durch die bloße Bekanntgabe Ihrer eigenen steuerlichen Identifikationsnummer an den Arbeitgeber passieren kann.

 

Sprechen Sie uns daher im Einzelfall vorab an!